Am 07.01.2025 erhielten die ersten Geflüchteten in NRWLandesunterkünften die Bezahlkarte / Socialcard.
Innerhalb des ersten Quartals 2025 ist in den 55 Landesunterkünften die Bezahlkarte laut Ministerium schon gestartet. Ab dem zweiten Quartal soll die Karte schrittweise in den Städten und
Gemeinden starten, die mitmachen wollen. Erste Erfahrungen liegen vor – sie sind ernüchternd…
Die wichgsten Sozialleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) sind:
Asylbewerber erhalten finanzielle Unterstützung, die in der Regel niedriger ist als die Sozialhilfe. Diese Leistungen decken grundlegende Bedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft ab. („Nur“für diese Leistungen soll die Bezahlkarte / Socialcard genutzt werden.) Asylbewerber werden in Gemeinschaftssunterkünften oder in Wohnungen untergebracht. Die Kosten für die Unterkunfte werden in der Regel vom Staat übernommen.
Die Bezahlkarte ist eine guthabenbasierte Debitkarte, die sowohl als Karte als auch über eine App auf dem Smartphone genutzt werden kann. Der entsprechende Kartenanbieter ist Visa. Eingesetzt
werden kann sie deutschlandweit im stationären Einzelhandel und im Onlinehandel, konkret überall dort, wo Visa akzeptiert wird. Bislang umfasst das Netz der Händler bereits mehr als 15.000
Geschäfte. Dort kann auch wie an Geldautomaten Bargeld abgehoben werden – bis zu dem maximal verfügbaren Bargeldbetrag von 50 Euro pro Monat, der gleichermaßen für Kinder und Erwachsene gilt.
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Auf Bundesebene:
Seit ziemlich genau einem Jahr sieht das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Bezahlkarte in § 2 und § 3 als eine mögliche Leistungsform vor. Sie ist gegenüber Geld- oder Sachleistungen weder vorrangig noch verpflichtend. Ihr Einsatz und ihre Umsetzung erfordern jeweils begründete und einzelfallbezogene Ermessensentscheidungen der Leistungsbehörde (z.B. Gemeinde Inden).
Nicht eingesetzt werden kann die Karte im Ausland und für Geldtransfers in das Ausland, sexuelle Dienstleistungen und Glücksspiel. Ebenfalls nicht möglich ist es, die Karte zu überziehen.
Karteninhaberinnen und Karteninhaber können über „MySocialCard App“ oder das Online-Portal www.socialcard.de getätigte Umsätze einsehen.
Auf Landesebene:
Das Land NRW hat im Dezember 2024 durch eine Änderung des Gesetzes zur Ausführung des AsylbLG (AG AsylbLG NRW) eine Rechtsgrundlage geschaffen, per Verordnung die Bezahlkarte „als
Regelfall“ vorzuschreiben, ihre Ausgestaltung und ihre Beschränkungen (z. B. bezüglich des abhebbaren Geldbetrags) vorzugeben und Ausnahmetatbestände zu regeln. Zudem bildet das Landesgesetz die Rechtsgrundlage für die Opt-Out-Möglichkeit der Kommunen, sich gegen die Bezahlkarte als Regelleistungsform zu entscheiden. Die „Bezahlkartenverordnung NRW“ setzt diese
landesgesetzlichen Vorgaben konkret um.
Mit der Bezahlkarte ist in NRW normalerweise nur ein begrenzter Betrag von 50 Euro monatlich (pro Person) abhebbar (und dann z. B. auf das eigene Girokonto einzahlbar).
Auf kommunaler Ebene:
Die Kommunen können in NRW durch einen Ratsbeschluss entscheiden, die Bezahlkarte nicht als Regelleistungsform zu nutzen („Opt-Out“). Erst dann ist es ihnen möglich, wieder das
bundesgesetzlich vorgeschriebene Ermessen auszuüben, ob sie im Einzelfall eine (dann kommunal organisierte) Bezahlkarte einsetzen oder am bewährten Konto-Überweisungssystem festhalten.
Falls sie die Opt-Out-Möglichkeit nicht wahrnehmen, müssen sie sich nämlich grundsätzlich an die Vorgaben der Bezahlkartenverordnung NRW halten – was sie allerdings nicht von der Pflicht
entbindet, dennoch einzelfallbezogene Entscheidungen zu treffen (z. B. den Bargeldbetrag zu erhöhen oder in bestimmten Fällen keine Bezahlkarte einzusetzen). Diese sind gerichtlich voll
überprüfbar.
Wer bekommt die Bezahlkarte / Socialcard?
Es erhalten sowohl Personen im Grundleistungsbezug als auch im Analogleistungsbezug die Bezahlkarte. Bis zur Zuerkennung eines Schutzstatus, längstens jedoch für 36 Monate, besteht für
Asylantragsstellerinnen und -antragsteller Anspruch auf sogenannte Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Asylsuchende, die keinen Schutzstatus erhalten haben, aber dennoch
in Deutschland bleiben dürfen, z.B. geduldete Menschen, erhalten nach den 36 Monaten sogenannte Analogleistungen, die im Wesentlichen den deutschen Sozialleistungen entsprechen. Personen, die Analogleistungen beziehen, geben die Bezahlkarte wieder ab, sobald sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen.
Die wesentlichen Gründe der „Befürworter“:
- „Die Karte soll den Verwaltungsaufwand der Kommunen minimieren“.
- „Die Karte soll Geldtransfers ins Ausland verhindern“.
- „Die Bezahlkarte soll Pull-Faktoren reduzieren“.
Erfahrungen und Fakten gegen die Einführung der Bezahlkarte / Socialcard:
- Zusätzlicher Verwaltungsaufwand
- Zusätzliche Kosten
- Verhinderung sozialer Teilhabe
- Diskriminierung und Gängelung der Leistungsberechtigten.
Kommunen – (zusätzlicher) Verwaltungsaufwand
Viele Kommunen befürchten durch die Nutzung der Bezahlkarte mehr statt weniger Arbeit.
Nach aktuellem Stand haben sich in NRW über 80 Städte und Gemeinden bereits gegen die Bezahlkarte entschieden oder bereiten dies konkret vor. Die Opt-Out-Quote steigt dabei kontinuierlich an. Es ist davon auszugehen, dass sie deutlich über 50 Prozent wachsen wird.
Der Verwaltungsaufwand entsteht dabei nicht nur einmalig mit der Umstellung, sondern würde kontinuierlich anfallen. Der Mehraufwand ergibt sich zwangsläufig, da durch die Bezahlkarte in der
Praxis keine Sachleistungen oder Gutscheine ersetzt würden, sondern nahezu ausschließlich Kontoüberweisungen. Über ein Girokonto verfügen annähernd hundert Prozent der Betroffenen.
Es ist aus Sicht der Kommunen kein Leistungssystem denkbar, das weniger Aufwand bedeutet als die Überweisung auf das Konto.
Bei Nutzung der Bezahlkarte hingegen
- müssten einzelfallbezogene Verwaltungsakte über die Leistungsform mit vorheriger Anhörung und Begründung erlassen werden, die in jedem Einzelfall durch Rechtsmittel
angreifbar sind, - müsste eine ineffiziente Doppelstruktur zur Kontoüberweisung eingerichtet werden,
- müsste in bestimmten Einzelfällen immer wieder der abhebbare Anteil (normalerweise 50 Euro) angepasst werden (so müssen etwa das Schulbedarfspaket von 65 / 130 Euro, die
Aufwandsentschädigungen von 80 Cent pro Stunde oder Mehrbedarfszuschläge zusätzlich abhebbar gemacht werden) - Überweisungen in jedem Einzelfall freigegeben oder gesperrt werden (für mögliche Ablehnungen von Überweisungen gibt es übrigens keinerlei Rechtsgrundlage!)
- Bei Aufnahme einer Beschäftigung müsste die ergänzende Leistungszahlung auf Kontoüberweisung umgestellt werden (denn die Bezahlkartenverordnung sieht dies für
Analogleistungsberechtigte vor). Wenn die Arbeit verloren geht, müsste wieder auf Bezahlkarte umgestellt werden usw. Gerade im prekären Beschäftigungssektor wechseln sich
aber kurzfristige Arbeitsaufnahme und -verlust oft ab.
Kommunen – (zusätzliche) Kosten
Beispiel aus Marl: Die Bezahlkarte produziert demnach also einen Zusatzaufwand von 30 Minuten pro Fall pro Monat.
Wenn wir diese Zahl mal als Rechengrundlage nehmen: Was bedeutet das für NRW und seine Kommunen in Zahlen? In NRW lebten Ende Dezember 2023 gut 100.000 Menschen,
die Leistungen nach dem AsylbLG erhalten – die also eine Bezahlkarte bekommen könnten; davon lebten im Februar 2025 gut 80.000 in den Kommunen. Bei flächendeckender Nutzung der Bezahlkarte entstünde damit ein zusätzlicher Bedarf von 40.000 Arbeitsstunden pro Monat für alle Kommunen in NRW. Bei durchschnittlich 173,3 Arbeitsstunden monatlich pro Stelle entspricht dies einem Bedarf von 231 zusätzlichen Vollzeitstellen in den Kommunen. Wenn wir von Kosten von 100.000 Euro pro Jahr pro Vollzeitstelle ausgehen, bedeutet das: Den Kommunen in NRW entstehen Kosten für zusätzlichen Personalbedarf in Höhe von 23,1 Millionen Euro. Diese Kosten werden ihnen vom Land nicht erstattet. Hinzu kommen 12,5 Millionen Euro, die das Land NRW bereits im Haushalt 2025 für die Bezahlkarte (in den Landeseinrichtungen und Kommunen) eingestellt hat. Diese dürften überwiegend an die Firma Secupay als Kartendienstleisterin fließen.
Landeseinrichtungen – was sagen Mitarbeitende vor Ort?
Auch Mitarbeitende in der Einrichtung stehen unter Druck. Das Zurücksetzen von PINs, die Unterstützung bei der Aktivierung und die Betreuung hilfsbedürftiger Personen sind zusätzliche
Aufgaben. Eine Entlastung der Verwaltung – das politische Hauptargument – ist bislang nicht erkennbar. Im Gegenteil, durch die sich häufenden Anfragen der Geflüchteten, aufgrund von
diversen Problemen mit der Karte, haben die Behörden und der Betreuungsverband in der Einrichtung einen deutlich höheren Aufwand als noch vor der Bezahlkarte.
Girokonto
Es gibt das Recht auf ein Basiskonto auch für Geflüchtete mit einer Aufenthaltsgestaltung oder Duldung. Das Girokonto ist das übliche Instrument für finanzielle Teilhabe am gesellschaftlichen
Leben. Genau 100 Prozent der Menschen, die eine Bezahlkarte erhalten könnten, verfügen über ein Konto oder könnten eines eröffnen. Denn zum einen besteht das Recht auf ein Basiskonto auch für Geflüchtete, und zum anderen werden für die Bezahlkarte dieselben Dokumente vorausgesetzt wie für eine Kontoeröffnung.
Das Ziel (der „Befürworter“) ist klar: Die finanzielle Teilhabe soll erschwert werden. Mit der Bezahlkarte ist nämlich in NRW normalerweise nur ein begrenzter Betrag von 50 Euro monatlich
abhebbar (und dann z. B. auf das eigene Girokonto einzahlbar). Zugleich ist es keineswegs flächendeckend möglich, mit Karte – und erst Recht nicht mit einer der NRW-Bezahlkarte zugrunde
liegenden Visa-Debitkarte – zu bezahlen. Dies gilt auch deshalb, weil den Geschäften bei Zahlung mit Debitkarte rund dreimal so hohe Gebühren in Rechnung gestellt werden wie mit einer normalen
Girokarte. Deshalb kann man mit Karte auf dem Flohmarkt, bei der Tafel, auf dem Wochenmarkt, bei Kleinanzeigen, in Second-Hand-Läden, in kleinen Läden oder Kiosken, beim Schul- oder Sportfest, bei Rechtsanwält*innen oder privaten Geschäften oft nicht bezahlen.
Überweisungen (von Bezahlkarte / Socialcard auf Girokonto / Debitkarte) sind bislang technisch gar nicht möglich. Wenn diese möglich sein werden, ist bislang unklar, ob sie einzeln beantragt und
freigeschaltet werden müssen (Handyvertrag, Internet, Deutschlandticket, Rechtsanwaltsraten, Sportverein, Versicherung, Gewerkschaftsbeitrag usw.) oder ob bestimmte Empfänger*innen
pauschal ausgeschlossen sind. Dieselbe Frage stellt sich gilt für SEPA-Lastschriften und Daueraufträge. In jedem Fall bergen diese Verfahren von so genannten „Whitelisits“ und „Blacklists“
viel Potenzial für Bürokratie, Verwaltungsaufwand, Bevormundung und Gängelung – zumal es für die Bewilligung und Ablehnung einzelner Überweisungen keinerlei Rechtsgrundlage gibt.
Wenn neben dem bestehenden Konto nun eine Bezahlkarte eingerichtet wird, führt dies zu einer Doppelstruktur, die Verwaltungsaufwand für die Sozialämter erhöht staƩ ihn zu minimieren. In konkreten Fällen muss der abhebbare Anteil erhöht werden und Überweisungen müssen freigegeben werden. All das führt zu mehr statt zu weniger Verwaltungsaufwand.
Technik als Hürde
Die Aktivierung der Karte ist komplex: Ohne deutsche Handynummer und E-Mail-Adresse ist eine Registrierung nicht möglich. Analphabet*innen, ältere Menschen und Personen ohne Smartphone
stehen vor nahezu unüberwindbaren Hürden. Die App ist auf einigen älteren Geräten nicht nutzbar. Bei technischen Problemen mit dem PIN oder dem Dashboard gibt es Verzögerungen – oft tagelang – ohne Zugriff auf das dringend benötigte Geld.
Datenschutz
Der Datenschutz ist nur unzureichend beachtet. Die Betroffenen müssen im Falle des Whitelist-Modells für Überweisungen die Empfänger*innen inkl. IBAN gegenüber dem Sozialamt offenlegen.
Dies widerspricht datenschutzrechtlichen Vorgaben.
Geldtransfers ins Ausland
Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass Sozialleistungen nach dem AsylbLG in nennenswerter Höhe ins Ausland transferiert werden. Die Bundesregierung selbst stellt zu dieser
These fest: „Der Bundesregierung liegen keine Daten zum Umfang von aus den AsylbLG Geldleistungen finanzierten Überweisungen in die jeweiligen Heimatländer vor.“ Die Vorstellung,
dass Geflüchtete, die auf Grundsicherung angewiesen sind, in großem Umfang Geld ins Ausland schicken könnten, entbehrt jeder empirischen Grundlage.
Pull-Faktoren
„Die Bezahlkarte soll Pull-Faktoren reduzieren“. Auch hierfür gibt es keine Belege. Denn die Entscheidung, in ein bestimmtes Land zu fliehen, beruhen aus wissenschaftlicher Sicht auf einem
komplexen Zusammenspiel individueller Motive sowie struktureller Faktoren. Auch die Auswahl des Ziellandes beruht meist auf multiplen Einflussgrößen, wie beispielsweise sozialen Netzwerken,
Sicherheit, politische Stabilität, Wirtschaftslage, allgemeiner Lebensstandard und Bildungsmöglichkeiten. Im Klartext: Eine Bezahlkarte wird niemanden davon abhalten, in einer
existenziellen Notlage nach Deutschland zu kommen.
Kurzform am Beispiel der Gemeinde Inden
- Bezahlkarte für Asylbewerber/innen = nicht für Menschen mit Wohnsitzzuweisung (diese sind Kunden der Job-com)
a) Wie viele Menschen erhalten aktuell Asylbewerberleistungen?
119 Personen.b) Wie viele davon würden aktuell eine Bezahlkarte erhalten?
68 Fälle nur Haushaltsvorstand; insgesamt 91 Personen.c) Bei Ehepaaren erhält jede erwachsene Person eine eigene Karte?
– unbedingt notwendig zur Stärkung der Frauen / ansonsten Verstoß gegen die Gleichberechtigung
– Wie wird dies in Inden geregelt?
Ja. Siehe auch § 3 Abs. 5 Satz 2 AsylbLG: Jedes volljährige Haushaltsmitglied muss über den individuell zustehenden Leistungsumfang auf einer Bezahlkarte selbstständig und unabhängig
verfügen können.d) Bei Kindern:
– auch eigene Karten (wichtig bei Jugendlichen ab 14 oder 16 Jahren)
– oder bei beiden Elternteilen, auf welche Karte?
Nein, nur an volljährige Kinder. Siehe auch § 3 Abs. 5 >Satz 1 AsylbLG: Leistungen in Geld oder Geldeswert sollen an den Leistungsberechtigten oder an ein volljähriges berechtigtes Mitglied des Haushalts erfolgen.
Gem. der Bezahlkarten VO erhält in der Regel die MuƩer die Leistungen auf ihre Karte bei minderjährigen Kindern.e) Erhalten auch Ukrainer die Bezahlkarte? (für wenige Wochen)
Grds. ja, da nicht bekannt ist, wie lange der Übergang in den anderen Leistungskreis zur Job-Com dauert.f) Was ist mit Menschen mit Duldung, die keiner Erwerbsarbeit nachgehen? Was ist, wenn sie dieser Erwerbsarbeit nicht mehr nachgehen? Wie viele Menschen wären dies aktuell in Inden?
– Menschen mit Duldung erhalten max. 36 Monate die Bezahlkarte; sofern sie dann einer Erwerbsarbeit nachgehen.
Menschen mit Duldung ohne Erwerb erhalten eine Bezahlkarte. Aktuell 17 Personen.g) Erhalten auch Menschen mit einem Konto bei der Sparkasse eine Bezahlkarte?
– Kann, sobald ein Konto eröffnet wurde, die Bezahlkarte zurück gegeben werden?
– Wenn nein, mit welcher Begründung?
Grds. ja. Die Bezahlkarte kann nicht zurückgegeben werden, da die gesetzliche Regelung dies nicht vorsieht. - „Die Kosten der Bezahlkarte übernimmt das Land“
– 12 Millionen Euro sind dafür pro Jahr geplant.
(https://www.mkjfgfi.nrw/nordrhein-wesƞalen-beginnt-mit-ausgabe-der-bezahlkarte-fuer-gefluechtete)h) Wie passt das mit folgenden Aussage zusammen?
„Die Kosten der SchniƩstelle werden anteilig vom Land übernommen, verbleibende Kosten müssen von der Kommune getragen werden.“ (Vorlage SSK)
„Düren und Jülich sehen Bezahlkarte für Flüchtlinge skeptisch“ (AZ, 18.02.2025)
Seitens des Landes wurden Fragen der Kommunen hierzu noch nicht beantwortet wurden.Die Kommunen können sich gegen die Einführung der Bezahlkarte entscheiden.
i) Erhalten sie im Gegenzug die dadurch eingesparten Gelder?
Nein.j) Gibt es eine öffentliche Diskussion und Abstimmung (mit konkreter Benennung der Gründe) im Rat?
Wenn die Kommune an der Bezahlkarte nicht teilnehmen möchte, muss es einen Ratsbeschluss geben, vgl. § 4 Abs. 1 BezahlK VO: Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann
abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden. - Offizieller Grund der Einführung:
„Der Vorteil von Bezahlkarten ist, dass die dort zur Verfügung gestellte Summe nur im Inland ausgegeben werden kann. Dafür also, wozu die Leistungen gedacht sind: für das Leben der
Geflüchteten hier. Gelder für Schlepper oder Überweisungen in das Herkunftsland zu nutzen, ist so nicht möglich.“ (https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bezahlkarte-fluechtlinge-2263574)
„Zwar nicht Teil der Gesetzesbegründung, aber der politischen Debatte um die Bezahlkarte, ist das Ziel Menschen vor einer Einwanderung nach Deutschland abzuschrecken oder sie zu einer
freiwilligen Ausreise zu bewegen. Diese migrationspolitischen Ziele können mit der Bezahlkarte jedoch nachweislich nicht erreicht werden.“
(https://freiheitsrechte.org/themen/gleiche-rechte-und-soziale-teilhabe/faq-bezahlkarte)Da dies nicht nachweisbar ist, entstand die These der Bundespolitik:
„Die Karte führt zu einer Verringerung des Verwaltungsaufwandes.“k) Wie sieht das Verfahren bisher aus (Asylbewerber / Ukrainer / Anerkannte)
Zu Beginn wird die Leistung als Barzahlung oder Scheck ausgezahlt; später ggfls. auf ein dann vorhandenes Konto.l) Wie sieht es mit der Bezahlkarte aus?
Grds. alles über die Bezahlkarte.m) Wie konkret sehen die Erleichterungen aus?
– Wie lassen sich diese Erleichterungen beziffern (Arbeitsstunden? Einsparungen?)
Ob später von einer „Erleichterung“ gesprochen werden kann, kann zum jetzigen Zeitpunkt niemand sagen und wird die Praxis zeigen.
Letztendlich müssen die Karten ja auch „gepflegt“ werden. - Konto bei der Sparkasse
Mit einem gültigen Ausweispapier (auch eine AufenthaltsgestaƩung für Asylbewerber), kann ein Konto bei der Sparkasse eröffnet werden. Unsere These: Eine Kontoeröffnung bei der Sparkasse am Anreisetag führt zu einer Verringerungdes Verwaltungsaufwandes (im Vergleich zum jetzigen Verfahren / im Vergleich zur Bezahlkarte)
n) Gibt es bereits Gespräche mit der Sparkasse, wie eine Kontoeröffnung am Anreise-/ oder Folgetag ermöglicht werden kann?
Nein. (Bei „Ihrer These“ ist nicht berücksichtigt, dass die Sparkasse Öffnungszeiten hat, die eine Kontoeröffnung ohne weiteres am Anreise- oder Folgetag möglich machen. Dies zu klären und umzusetzen, ist nicht Aufgabe der Kommune.)
Bislang können Asylbewerber ein eigenes Konto bei der Sparkasse eröffnen. Auf dieses werden von der Kommune ihre Leistungen überwiesen.
o) Können Asylbewerber weiterhin ein Konto bei der Sparkasse eröffnen?
Ja.
p) Kann von der Bezahlkarte Geld auf dieses Konto überwiesen werden?
Ja, ist grds. vorgesehen.
D.h., sobald ein Konto genutzt wird, ist der „politische“ Ausgangsgrund der Bezahlkarte (Überweisungen ins Ausland etc.) hinfällig.
Es stellt sich die Frage, wie hoch der Betrag ist, der „zur freien Verfügung“ auf der Karte ist, zurzeit 50€. Dieser könnte dann auf das Konto eingezahlt werden. Weitere Beträge von der Bezahlkarte können nur dann überwiesen werden, wenn die eigene Kontonummer zur Überweisung autorisiert ist (Thema: Black-/White-Liste). Wenn die Kontonummer nicht freigeschaltet ist, kann kein Geld von der Bezahlkarte dorthin überwiesen werden und somit auch nicht ins Ausland transferiert werden.
In der Basisversion können keine Mobilfunkkosten mit der Karte überwiesen werden. Telefon und Internet sind aber wichtige Grundlagen für die Integration, Kommunikation und den Sprach-/Berufserwerb.
q) Welche Regelung ist für Inden vorgesehen?
Das Land hat in seiner Präsentation am 16.01.2025 von sog. Black- und White-Listen gesprochen. Hier soll mit einer „Black-List“ oder einer „White-List“ gearbeitet werden:
Black-List: alle möglichen Zahlungsempfänger sind pauschal freigegeben; nicht gewünschte Zahlungsempfänger können eingeschränkt werden.
White-List: alle sonstigen Zahlungsempfänger sind gesperrt und können auf begründeten Antrag im Einzelfall, nach entsprechender rechtsmittelfähiger Bescheidung, freigeschaltet werden.
In beiden Verfahren ist mit einem zusätzlichen Aufwand zu rechnen, der nicht unerheblich ist.
Hier gibt es im Alltag weitere konkrete Beispiele für Bargeld; z.B. Apotheke, Schule, Freizeit, Bücher (Arbeitsbücher für den Integrationskurs).